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Gemeinschaftsstiftungen

Föderal strukturierte Organisationen stehen immer wieder vor dem Problem, dass auf den verschiedenen föderalen Ebenen (Bundes-, Landes- und Kreisverband) Stiftungen gegründet werden, ohne dass es dafür ein übergreifendes, gemeinsames Konzept gäbe.

Dahinter steckt die Befürchtung, Eigenständigkeit innerhalb der Verbandsstruktur aufgeben zu müssen. Dabei bietet die Form der Gemeinschaftsstiftung zahlreiche Vorteile auf allen Ebenen, ohne auf Eigenständigkeit verzichten zu müssen. Ein Interview mit Dr. Hans- Dieter Weger, geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung in Verl.

Herr Dr. Weger, warum tun sich föderal strukturierte Organisationen so schwer, das Thema Stiftung gemeinsam anzugehen?

Dr. Weger: Die verschiedenen Ebenen eines föderalen Verbandes sind in aller Regel rechtlich selbständige Vereine. Gerade in finanziellen Fragen wollen sie unabhängig von Verbandsstrukturen entscheiden können. Es gibt aber mit der Konstruktion der Gemeinschaftsstiftung eine Möglichkeit, durch abgestimmtes Vorgehen der verschiedenen Ebenen Vorteile zu erlangen, ohne die Eigenständigkeit aufgeben zu müssen. Nehmen wir den Fall einer Organisation, deren Bundesverband bereits über eine rechtsfähige Stiftung verfügt. Ein Kreisverband dieser Organisation möchte nun ebenfalls eine eigene rechtsfähige, selbständige Stiftung zur Förderung seiner Arbeit im Kreis gründen. Dieser Kreisverband steht dann vor einer Fülle von Problemen. Er benötigt beispielsweise ein Mindestvermögen zur Stiftungserrichtung— unterschiedlich hoch je nach Bundesland. Nehmen wir zusätzlich an, der Kreisverband verfügt im Augenblick nicht über die erforderliche Vermögenssumme. Jetzt kommt’s! Der Kreisverband kann die Hürde des Mindestvermögens überspringen, indem er (zunächst) eine rechtlich unselbständige Stiftung ins Leben ruft. Dafür benötigt er nämlich in der Regel ein deutlich geringeres Gründungsvermögen. Diese rechtlich unselbständige Stiftung wird treuhänderisch von der vorhandenen rechtsfähigen Stiftung des Bundesverbandes verwaltet.

Die Stiftung auf Kreisebene ist somit zwar rechtlich unselbständig, die Zinserträge verbleiben jedoch für die Arbeit vor Ort?

Dr. Weger: Richtig. Was übrigens nicht heißt, dass sich die unselbständige, nicht rechtsfähige Stiftung auf Kreisebene zu einem späteren Zeitpunkt nicht in eine rechtsfähige Stiftung entwickeln kann, sobald sie das erforderliche Vermögen hat. Die Stiftung auf Bundesebene hat somit eine gewisse „Hebammenfunktion“ für die Stiftung auf Kreisebene.

Erstreckt sich diese „Hebammmenfunktion“ auch auf weitere Punkte? Sie sprachen vorhin von einer Fülle von Problemen.

Dr. Weger: Gewiss. Der Kreisverband muss das Rad nicht vollkommen neu erfinden. Er kann sich beispielsweise bei der schwierigen Formulierung der Stiftungssatzung an den Formulierungen der Satzung der Stiftung des Bundesverbandes orientieren. Aber Vorsicht: Die Satzung kann niemals eins zu eins übernommen werden. Sie muss immer auf die spezifische Situation vor Ort angepasst werden. Schließlich hat jedes Bundesland ein eigenes Stiftungsrecht.

Gibt es neben der „Hebammenfunktion“ weitere Vorteile?

Dr Weger: Ein zusätzlicher Vorteil liegt in Synergieeffekten. Diese entstehen u. a. in der Vermögensanlage: In unserem Beispiel kann der Kreisverband natürlich einen höheren Zinssatz auf sein Stiftungsvermögen erzielen, weil gemeinsam mit dem Stiftungsvermögen des Bundesverbandes eine entsprechend höhere Anlagesumme entstanden ist. Nach dem Motto: Eine Million DM werden höher verzinst als 100.000 DM. Auch kommen die Erfahrung und die Infrastruktur der Stiftung auf Bundesebene derjenigen auf Kreisebene zugute. Der Bezug potentieller wie aktiver (Zu-)Stifterinnen und (Zu-)Stifter auf regionaler und Lokaler Ebene zu „ihrer“ Stiftung im Kreis wird zudem erhalten oder gar gestärkt.

 

Eine Gemeinschaftsstiftung …

…ist eine Stiftung, an deren Errichtung und Entwicklung sich mehrere oder gar viele natürliche wie juristische Personen beteiligen. Dabei ist es vorstellbar, dass sich eine Gruppe von Stiftern bereits zur Errichtung der Stiftung zusammenfindet und diese gemeinsam mit Vermögen ausstattet. Oder: Eine natürliche oder juristische Person, z.B. eine gemeinnützige Organisation, errichtet die Stiftung allein, stattet sie mit einem Anfangsvermögen aus und wirbt für das Einbringen weiteren Vermögens von Dritten, so genannte Zustiftungen, in diese Stiftung. Die rechtsfähige Gemeinschaftsstiftung ist also darauf angelegt, weiteres Vermögen von Dritten aufzunehmen. Sie ist ein ideales Instrument für das Fundraising.