Blechen statt absitzen
Der Gedanke ist einfach: Kohle statt Kittchen. Damit solche Bußgelder an NPOs gezahlt werden, braucht es nur eins: Gutes Marketing.
Die lange Tradition des Bußgeldmarketings
Wann genau erstmals zur Sühne einer Strafe statt einer Inhaftierung die Zahlung von Bußgeld erfolgt ist, lässt sich nur schwerlich nachvollziehen. Historische Anknüpfungspunkte gibt es bereits im Alten Testament. Zeigte ein Sünder Reue, so konnte er durch "Genugtuungswerke" Buße tun und sich seiner Vergehen entledigen. Dieses Sühneopfer betrug ein Fünftel des angerichteten Schadens. Philosophen der Antike haben daraus eine Tugendlehre entwickelt, die auch für weltliche Verhältnisse gelten sollte. Da beispielsweise im Mittelalter Geldmittel, Gold und Silber bei der eher ärmlichen Bevölkerung knapp waren, beglichen sie ihre Schuld in Naturalien. Aus der Kaiserzeit des 19. Jahrhunderts ist dann bekannt, dass der rollende Rubel so manche Weste weiß wusch. Hatten sich beispielsweise Vertreter der Geistlichkeit oder des Adels etwas zuschulden kommen lassen, "blechten" sie lieber, als dass sie ins Kittchen wanderten.
Kurzer Prozess nur in Deutschland möglich
Fest verankert wurde das Prinzip der Sühne im Bürgerlichen Gesetzbuch mit der Unabhängigkeit der Justiz zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Nach Paragraph 153 a der Strafprozessordnung (StPO) besteht seit 1924 für Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Wirtschaftsstrafkammern und den Zoll die Möglichkeit, einen Beschuldigten mit einem Bußgeld zugunsten einer gemeinnützigen Organisation zu belegen. "Das Verfahren wird gegen Auflage einer Geldbuße, Zahlung an Verein xyz e. V. eingestellt", lautet dann der Richterspruch. Bußgeldmarketing als Fundraising-Instrument ist europaweit nur in Deutschland möglich, und ist Wasser auf die Mühlen vieler Hilfsorganisationen. Welche NPO in den Genuss einer Zahlungsanweisung kommt, obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Richters. So kann das örtliche Tierheim, aber auch eine weltweit arbeitende Kinderstiftung in den Genuss der Gelder kommen. Es ist jedoch durchaus üblich, dass der Sünder selbst den Wunsch, einen Vorschlag zu unterbreiten, äußert oder dazu befragt wird. Eine große Rolle bei der Vergabe spielt selbstverständlich in den meisten Fällen ein Bezug der Tat zum Tätigkeitsfeld der Einrichtung.
Erfolg durch Professionalität
Etliche Organisationen, vor allem kleinere und regional arbeitende, finanzierten besonders in der Vergangenheit hierüber einen großen Teil ihrer Ausgaben. Einer aktuellen Studie zufolge haben Gerichte und Staatsanwaltschaften allein im Jahr 2005 rund 100 Millionen Euro gemeinnützigen Organisationen zukommen lassen, wie der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG ermittelte. Eine stattliche Summe, die jedoch rückläufige Tendenzen aufweist. Je leerer das Staatssäckel, desto eher wandern Sühnezahlungen in die öffentlichen Haushalte wie städtische Kindergärten und Ähnliches. Dennoch empfiehlt Hanspeter Billeter, ein auf Bußgeldmarketing spezialisierter Dienstleister, regional arbeitenden Hilfswerken, sich diese Spendenquelle zu erschließen. "Aber unter einer Voraussetzung: Bußgeldmarketing funktioniert nur mit einem professionellen Konzept in der Tasche. Die Gerichte erwarten u. a. einen festen Ansprechpartner bei der Organisation, es muss eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet sein. Auch müssen die Gerichte mindestens zwei- bis dreimal jährlich kontaktiert werden."
Transparenz und Nachvollziehbarkeit
Um die Verwaltungsarbeit innerhalb einer Hilfsorganisation so klein und einfach wie möglich zu halten, rät die Juristin Birgit Kern dringend zu einem eigenen Konto, das ausschließlich für Bußgeldzahlungseingänge vorgehalten wird. "Da diese Gelder direkt vom Beschuldigten angewiesen werden und in den seltensten Fällen mit einem ordnungsgemäß ausgefüllten Überweisungsträger inkl. Aktenzeichenvermerk etc. zu rechnen ist, ist eine saubere Trennung von sonstigen Spendeneingängen nicht zu gewährleisten", weiß Kern aus jahrelanger Verwaltungserfahrung zu berichten. Für Bußgelder darf übrigens keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden! Um eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und der Organisation zu gewährleisten, rät Kern außerdem zu vorbereiteten Überweisungsträgern plus Adressetiketten, die dem Verurteilten sogleich bei Rechtsprechung ausgehändigt werden können. Klappern gehört zum Handwerk, und so empfiehlt sich sogar für die erste Akquisition ein persönliches Auftreten bei der hohen Gerichtsbarkeit.



